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Dezemberhilfe & Wärmepreisbremse

Um die Verbraucher:innen mit Blick auf die stark gestiegenen Energiekosten zu entlasten, dämpft der Staat temporär die Energiekosten. Zur Entlastung wurden u. a. die Soforthilfe Dezember 2022 sowie die Wärmepreisbremse ab März 2023, rückwirkend gültig zum 1. Januar 2023, auf den Weg gebracht. Es besteht die Möglichkeit, die Preisbremsen durch Verordnung bis längstens Ende April 2024 zu verlängern.

Trotz der Entlastungen stellt Energiesparen nach wie vor die beste Möglichkeit dar, Kosten zu reduzieren und Geld zu sparen.
 

Fragen & Antworten zur Dezemberhilfe 2022

Auf Grundlage des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) – der sogenannten Dezemberhilfe – wird Haushalten und Unternehmen mit einem Verbrauch von weniger als 1,5 Gigawattstunden (GWh) Gas oder Wärme im Jahr eine Entlastung für den Monat Dezember 2022 gewährt. Diese Entlastung überbrückt die Zeit bis zur Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse.

Welche Kund:innen haben Anspruch auf die Dezemberhilfe?

Sie sind Begünstigte:r der Entlastung, wenn Ihr jährlicher Verbrauch unter 1,5 Gigawattstunden (GWh) liegt, Sie kein zugelassenes Krankenhaus sind und (verbrauchsunabhängig), wenn:

 

  • Sie die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen, oder

 

  • es sich bei Ihnen um zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagestätten oder andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe handelt, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen, oder

 

  • es sich bei Ihnen um die Entnahmestelle einer staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein handelt, oder

 

  • es sich bei Ihnen um Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch handelt.

Wie berechnet sich die Dezemberhilfe?

Die konkrete Ermittlung des Entlastungsbetrages für Wärmekunden richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG). Einen Einblick in das EWSG haben Sie hier.

Hiernach orientiert sich der Entlastungsbetrag an dem monatlichen Abschlag für September 2022. Alternativ ist ein monatlicher Durchschnitt aus der Summe der Abschlagszahlungen des letzten Abrechnungszeitraums zu bilden bzw. auf den Abschlag vergleichbarer Kund:innen abzustellen. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Preissteigerungen zum Jahresende: Auf die Höhe des (ggf. alternativ ermittelten) Septemberabschlages 2022 ist ein Aufschlag von 20 Prozent zu gewähren.

Können reguläre Zahlungen mit der Dezemberhilfe verrechnet werden?

Die Abschlagspläne werden mit Blick auf Grundlage der Dezemberhilfe nicht angepasst, sondern regulär abgebucht.​

Bitte beachten Sie, dass eine Verrechnung der Jahresendabrechnung mit dem Erstattungsbetrag der Dezemberhilfe, anders als bei der Gaslieferung, nicht möglich ist. Es erfolgt aber eine Ausweisung der Einmalzahlung auf der Jahresendabrechnung in 2023.​

Fragen & Antworten zur Wärmepreisbremse 2023

Am 16. Dezember 2022 wurde zur Abfederung der hohen Energiepreise u. a. das Gesetz zur Gas- und Wärmepreisbremse (EWPBG) beschlossen. Die Entlastungen gelten ab März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023. Die Wärmepreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023, kann aber ggf. durch die Bundesregierung durch Rechtsverordnung bis zum Ablauf des 30.04.2024 verlängert werden. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Hintergrundinformation zur Wärmepreisbremse

Trotz der Preisbremsen lohnt es sich, Gas oder Wärme einzusparen. Die Berechnungslogik des EWPBG setzt keinen einfachen „Preisdeckel“, sondern lässt auf Grundlage eines solchen „Preisdeckels“ einen monatlichen Geldbetrag ermitteln. Dieser wird den berechtigten Kund:innen – unabhängig von Ihrem tatsächlichen Verbrauch – gutgeschrieben. Damit lohnt sich das Energiesparen zusätzlich. Denn: Ist Ihr Wärmeverbrauch geringer als prognostiziert, wirkt sich das zusätzlich kostensparend aus, da der Entlastungsbetrag in diesem Fall nicht reduziert wird. Das Gesetz sieht lediglich eine Grenze in Höhe der insgesamt für ein Jahr in Rechnung gestellten, verbrauchsabhängigen Entgelte vor. Über den jeweiligen Rechnungsbetrag hinausgehende Entlastungsbeträge entfallen.

Ab wann greift die Wärmepreisbremse?

Die Entlastung erfolgt grundsätzlich ab dem 01.01.2023. Bei nach § 11 EWPBG berechtigten Kunden (siehe dazu nächste Frage) wirkt sie jedoch erst ab März 2023. Hier wird die für März 2023 berechnete Entlastung aber ggf. verdreifacht, so dass die Monate Januar und Februar im Falle der Anspruchsberechtigung rückwirkend auch abgegolten werden.

Welche Kundengruppen sind für die Wärmepreisbremse berechtigt?

Für die Entlastung werden drei Gruppen berechtigter Kund:innen unterschieden:
 

  1. Nach § 11 Abs. 1 EWPBG: Kund:innen, deren jährlicher Verbrauch unter 1.500.000 Kilowattstunden liegt, deren Entnahmestelle kein zugelassenes Krankenhaus ist und verbrauchsunabhängig, wenn:
     

    • sie die Wärme in Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetz beziehen, oder
       

    • es sich bei Ihnen um zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagestätten oder andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe handelt, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen, oder 
       

    • es sich bei Ihnen um Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch handelt. 
       

  2. Nach § 14 Abs. 1 EWPBG: Kund:innen, die nicht unter § 11 fallen, und die nicht mit Wärme in Form von Dampf versorgt werden.
     

  3. Nach § 14 Abs. 2 EWPBG: Kund:innen, die nicht unter § 11 fallen und mit Wärme in Form von Dampf versorgt werden.
     

Wichtig: Anspruchsberechtigt sind nur Kund:innen, welche die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihren Mieter oder Pächtern zur Nutzung zur Verfügung stellen. Weiterverteiler, Contractoren etc. werden daher nicht entlastet. Diese müssten vielmehr ihren jeweiligen Wärmekund:innen eine entsprechende Entlastung gewähren.

So erhalten unsere Kund:innen den Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag wird ab dem 01. März 2023 gleichmäßig in den vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlungen berücksichtigt, im Falle der Entlastungsberechtigung rückwirkend auch für Januar und Februar 2023.

Gibt es aktiven Handlungsbedarf seitens der Kund:innen?

Ja! Für Kund:innen, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen (ggf. Konzernbetrachtung erforderlich!) einen Betrag von 150.000 Euro in einem Monat übersteigen, müssen uns gegenüber Selbsterklärungen nach § 22 Abs.1 und 2 EWPBG abgeben.

Wenn die Selbsterklärung nach § 22 Abs.1 Nr.2 EWPBG nicht rechtzeitig abgegeben wird, entfällt der Entlastungsanspruch.

Vertiefende Informationen zu den jeweiligen Höchstgrenzen nach § 18 EWPBG sowie den hierfür maßgeblichen Selbsterklärungen nach § 22 EWPBG können dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) auf dessen Homepage zur Verfügung gestellten FAQ entnommen werden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir vertiefende Informationen zu den Selbsterklärungen und Höchstgrenzen nicht geben können. Bitte wenden Sie sich bei diesbezüglichen Fragen an das BMWK.

Muss der aktuelle Abschlag angepasst werden?

Sollte eine Anpassung bestehender Abschlagspläne notwendig sein, so wird diese durch uns automatisch vorgenommen. Hier besteht für unsere Kund:innen kein Handlungsbedarf.

Was passiert, wenn Kund:innen keine Abschläge haben?

Bei anspruchsberechtigten Kund:innen erfolgt gleichwohl eine Gutschrift der jeweiligen monatlichen Entlastungsbeträge. Dies wird dann entsprechend auf der jeweiligen Rechnung ausgewiesen.

Was passiert, wenn Sie in 2021 noch nicht unsere Kundin bzw. unser Kunde waren und wir keine historischen Werte haben?

Bei Kunden nach § 11 Abs. 1 EWPBG kommt es – für die Ermittlung des Entlastungskontingentes im Sinne des § 17 EWPBG ohnehin nicht auf tatsächliche Verbrauchsdaten aus dem Jahr 2021, sondern um die im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchsmengen an.  Eine solche Prognose könnte bspw. auf Grundlage des Verbrauchs vergleichbarer Kund:innen erfolgen, auch wenn keine historischen Verbrauchsdaten vorliegen.

Bei Kunden nach § 14 EWPBG ist die Situation im Gesetz tatsächlich nicht geregelt. Da für Gasletztverbraucher in § 10 Abs. 3 EWPBG eine Regelung vorhanden ist, käme gegebenenfalls eine entsprechende Anwendung in Betracht. Danach wäre folgende Berechnung des Entlastungskontingentes anzustellen:
 

  • Wenn an der Entnahmestelle nach dem 1. Januar 2021 erstmalig Wärme bezogen wurde, beginnt der zugrunde zu legende Zeitraum mit dem Tag der Lieferung und endet der zugrunde zu legende Zeitraum nach einem Kalenderjahr.
     

  • Wurde demgegenüber erstmals Wärme nach dem 1. Januar 2022 bezogen, wird der Jahresverbrauch auf Basis der durchschnittlichen monatlichen Verbrauchsmengen geschätzt. Für die Schätzung sind die Verbrauchsmengen der am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zu nutzen, höchstens jedoch zwölf Kalendermonate. Sofern der Schätzung Verbrauchsmengen über weniger als zwölf Kalendermonate zugrunde liegen, sind die Schätzungen jeden Kalendermonat mit den neuen zur Verfügung stehenden Verbrauchsmengen zu aktualisieren. Sofern nicht Daten über Verbrauchsmengen von mindestens drei Kalendermonaten vorliegen, beträgt die Jahresverbrauchsmenge null.

Wie erfolgt die finale Abrechnung?

Die finale Abrechnung erfolgt wie gewohnt über die Jahresabrechnung.

Aufgrund der vertraglich vereinbarten Preisanpassungsklausel ändern sich die Preise zum jeweils festgelegten Zeitpunkt. In der nächsten Jahresabrechnung werden dementsprechend die tatsächlichen Entlastungen für den Zeitraum der Gültigkeit der Wärmepreisbremse mit den tatsächlichen Wärmekosten verrechnet.

Trifft auch die Gaspreisbremse oder Strompreisbremse auf unsere Produkte zu?

Nein, denn wir erzeugen Wärme und verkaufen sie als Fernwärme oder über Contracting an unsere Kund:innen. Der für die Erzeugung der Wärme eingesetzte Brennstoff spielt keine Rolle. Die Mieterstrom-Produkte DeinStrom und QuartierStrom liegen derzeit unterhalb der Strompreisbremse.

Wird die Entlastung direkt bei den regulären Abschlägen bis zur nächsten Rechnung berücksichtigt?

Die berechneten Entlastungen werden gemäß den Vorgaben des EWPBG für den Zeitraum der Gültigkeit des EWPBG – aktuell vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 – bereits vorab in den Abschlägen berücksichtigt. Die Abschlagsreduzierung wird bei den betreffenden Vertragskonten nach Versand der Verbrauchsabrechnung ermittelt. Die schriftliche Information über die neue Abschlagshöhe sowie die Anpassung der Abschläge in unserem Abrechnungssystem erfolgen zeitnah.

Für welchen Zeitraum werden die Abschläge angepasst, sofern ein Anspruch auf Entlastung im Rahmen der Wärmepreisbremse besteht?

Die Abschlagsanpassung anhand der berechneten monatliche Entlastung erfolgt für den Zeitraum der Gültigkeit des EWPBG – aktuell vom 01.01.2023 bis 31.12.2023.

Wieso wird eine monatliche Entlastung gutgeschrieben und gleichzeitig der Abschlag reduziert?

Der Entlastungsbetrag ergibt sich für jede Entnahmestelle als Produkt aus dem Differenzbetrag nach § 16 EWPBG und einem Zwölftel des Entlastungskontingentes nach § 17 EWPBG, gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze nach § 18 EWPBG.  Der ermittelte monatliche Entlastungsbetrag wird anspruchsberechtigten Kund:innen auf ihr Vertragskonto gutgeschrieben. 

Konkrete Berechnungsbeispiele und Erläuterungen finden Sie hier.

Da die Wärmekund:innen jedoch zeitnah entlastet werden sollen, berücksichtigen wir die Wärmepreisbremse bereits in den Abschlagszahlungen. Der Entlastungbetrag wird anteilig auf Ihre Abschlagzahlungen verteilt, wodurch sich der jeweilige bisherige   Abschlag verringert. In der nächsten Jahresabrechnung werden die tatsächlichen Entlastungen für den Zeitraum der Gültigkeit der Wärmepreisbremse mit den tatsächlichen Wärmekosten verrechnet.

Aktuelle Informationen zur Rechnungslegung

Umsetzung Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in seiner Fassung vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2154) regelt die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes.

Nach den Bestimmungen des CO2KostAufG sind wir als Wärmelieferant verpflichtet, Ihnen die in § 3 des CO2KostAufG genannten Informationen auf den Rechnungen auszuweisen. Auch wenn wir dieser Vorgabe selbstverständlich gerne entsprechen möchten, ist uns dies zum Zeitpunkt dieser Rechnungslegung aus rein tatsächlichen Gründen unmöglich.

Die erforderlichen technischen Daten für den Zeitraum 2023 liegen voraussichtlich zu Beginn des zweiten Quartals 2024 vor. Mit dem Vorliegen dieser Werte sind wir verpflichtet, die notwendigen netz- und kundenspezifischen Berechnungen für den jeweiligen Zeitpunkt der Lieferung („Abrechnungszeitraum“) vorzunehmen. Diese Berechnungen betreffen alle Vertragskonten unseres Fernwärmenetzes, dem größten Netz Westeuropas. Unsere Verantwortung gegenüber Ihnen als Kunden ist es, die individuellen Kohlendioxidkosten gesetzeskonform und zeitnah aufzubereiten.

Warum habe ich noch keine Rechnung?

Aktuell kommt es zu Verzögerungen bei der Rechnungslegung. Dies ist im Wesentlichen dadurch bedingt, dass wir drei Sonderthemen berücksichtigen und implementieren:

 

  1. Die ab dem 01.01.2023 neuen gesetzlichen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz - CO2KostAufG) mussten in das Abrechnungssystem implementiert werden.
     

  2. Die ebenfalls ab dem 01.01.2023 neuen gesetzlichen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) mussten berechnet und in das Abrechnungssystem implementiert werden.
     

  3. Der Entlastungsbetrag (sogenannte Dezemberhilfe) gemäß Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) wurde beantragt und musste in das Abrechnungssystem eingespielt werden.
     

  4. Da unsere Kunden einen Nachweis über die Höhe des Entlastungsbetrages (EWSG) benötigen, musste der Entlastungsbetrag (EWSG) vor Rechnungserstellung ausgezahlt werden.


Diese komplexen Themen müssen im Vorfeld der Rechnungserstellung in den IT-Systemen programmiert werden. Das Zeitfenster dafür ist sehr kurz, deshalb kommt es zu Verzögerungen. Wir bitten, dies zu entschuldigen.

 

Wann erhalte ich meine Rechnung?

Auf Grund aktueller Sonderthemen (Mehrwertsteuersenkung, Dezemberhilfe, Wärmepreisbremse) kommt es leider zu einer Verzögerung der Rechnungslegung Verbrauchsjahr 2023.

Wartungsrechnungen werden separat erstellt, der Versand erfolgt voraussichtlich vor der Turnusrechnung.

Kann ich eine Rechnungssimulation vorab erhalten?

Dies ist leider nicht möglich, da aktuell zu viele Anpassungen im IT-System vorgenommen werden. Eine Rechnungssimulation wäre im aktuellen Status definitiv nicht korrekt.

Wie wird die Wärmepreisbremse umgesetzt?

Die Wärmepreisbremse wird bereits in den Abschlagszahlungen berücksichtigt. Unsere Kund:innen erhalten mit der Turnusrechnung einen vorläufigen Abschlagsplan und bei Anspruch auf Entlastung kurz darauf einen angepassten Abschlagsplan mit reduzierten Werten.

Netzspezifische Informationen gemäß FFVAV: Wie hoch ist der prozentuale Anteil der eingesetzten Energieträger bezogen auf das Kalenderjahr 2022, als auch der Anteil der mit dem Energiemix verbundenen Treibhausgasemissionen?

Die aktualisierten Werte für das Kalenderjahr 2022 zu den prozentualen Anteilen der Energieträger, als auch zu den Anteilen der mit dem Energiemix verbundenen Treibhausgasemissionen (lt. FFVAV §5), sind hier einsehbar. Die Werte bezogen auf das Kalenderjahr 2022 finden Sie hier.

Sie haben eine technische Störung?

Einen Überblick aktueller Störungsmeldungen erhalten Sie hier.

Prüfen Sie die lokalen Gegebenheiten

Nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Hausverwaltung auf

Die erste Anlaufstelle im Falle einer Störung ist Ihrer Hausverwaltung. Bitte kontaktieren Sie diese, um mögliche örtliche Gegebenheiten vorab zu klären (z. B. Ist die Hausstation im Keller bereits eingeschaltet?).

Kontaktieren Sie unseren Störungsmanagement

Melden Sie uns die Unterbrechung

Sollte es zu einer Störung bei der Versorgung kommen, erreichen Sie unser Störungsmanagement rund um die Uhr:

Fernwärme
   030 267 45 98

Dezentrale Versorgung
   030 267 45 488

Fragen zur Lage auf den Energiemärkten

Ist die Versorgungssicherheit gewährleistet?

Da auch die Erzeugung unserer Fernwärme zu einem wesentlichen Teil von einer zuverlässigen Gasversorgung abhängt, beobachten wir die Entwicklungen weiterhin sehr genau.


Aktuell bewertet die Bundesnetzagentur die Gasversorgung in Deutschland als stabil. Die Versorgungssicherheit ist gewährleistet und die Lage weniger angespannt als zu Beginn des Winters. Es ist unwahrscheinlich, dass es in diesem Winter noch zu einer Gasmangellage kommt. Die Vorbereitung auf den Winter 2023/2024 bleibt aber eine zentrale Herausforderung und Energiesparen weiterhin sehr wichtig.

Wie entwickeln sich die Preise?

Bei der Fernwärme haben wir im Jahr 2022 gegenüber dem Jahr 2021 Preissteigerungen von circa 50 Prozent gesehen. Eine große Anzahl von Kund:innen hat deshalb bereits eigenständig Abschlagserhöhungen mit uns vereinbart, um hohe Nachzahlungen in der Zukunft zu vermeiden.


Aufgrund der Wärmepreisbremse zeigt sich momentan für unsere Kund:innen eine Entlastung der Kostensituation. Da allerdings nur ein Teil des Wärmeverbrauchs finanziell entlastet wird, ist das Energiesparen auch weiterhin sinnvoll, um die nach wie vor hohen Energiekosten zu minimieren. Vor allem aber, um bereits die Gasvorräte für den kommenden Winter aufstocken zu können.

Sind die Preise je nach Netzgebiet unterschiedlich?

Unsere Fernwärmepreise in Berlin sind in allen Netzgebieten identisch und unterscheiden sich nur durch die vertragliche Grundlage. Die Nähe von Gebäuden zu konkreten Heizkraftwerken ist dabei irrelevant.

Welchen Brennstoffmix nutzen wir für die Wärmeerzeugung?

Den Brennstoffmix 2022 zur Erzeugung unserer Fernwärme können Sie hier entnehmen.

Wie unterstützt die Vattenfall Wärme Berlin das Energiesparen?

Angesichts der angespannten Situation auf den Energiemärkten aufgrund des Kriegs in der Ukraine hat die Vattenfall Wärme Berlin AG bereits 2022 die EnergieEinsparInitiative Berlin mitgegründet. Die Initiative möchte allen Verbrauchergruppen Energieeinsparungen so einfach wie möglich machen.

Dafür bündelt sie konkrete Beispiele und Ideen für viele Anwendungen, um zu Energieeinsparungen anzuregen. Die Initiative wird getragen von den Verbänden der Wohnungswirtschaft (BBU) und für Energieeffizienz (LFE), den Innungen der Schornsteinfeger und für Sanitär, Heizung, Klima sowie der Berliner Energieagentur, den Berliner Stadtwerken, der Gasag und der Vattenfall Wärme Berlin AG. Als breites Bündnis unterstreicht die Initiative, dass wirksame Energieeinsparungen eine gemeinsame gesellschaftliche Kraftanstrengung erfordern.

Das gemeinsame Ziel der Initiative ist es, Berlins Energieverbrauch weiterhin zu senken. Denn jede eingesparte Kilowattstunde Strom, Gas oder Heizöl lohnt sich dreifach: für das persönliche Portemonnaie, für das Klima und auch für die Sicherung der Versorgung im kommenden Winter.

Zielgruppengerechte Informationen und Angebote, wie beispielsweise Brennwert-Checks bei Heizungen, Expertenschulungen oder Haushaltsberatungen vor Ort sollen hierbei unterstützen.

Das Portal www.energieeinsparinitiative.berlin bietet einen Kosmos nützlicher Informationen mit Einsparhilfen, guten Beispielen, Checklisten, Verbrauchsrechnern sowie Info-Material zum Download.

Zudem verfügt das Portal über spezielle Bereiche für Mieter:innen, Eigentümer:innen, Wohnungswirtschaft, Betriebe und Gastronomie. Das Angebot wird laufend ausgebaut.

Fragen zur Fernwärme

Finanzierung & Kosten

Welche Fördermöglichkeiten gibt es für einen Anschluss an die Fernwärme?

Mit der Bundesrichtlinie zur Förderung effizienter Gebäude (BEG) fördert der Bund insbesondere die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden. Fördermittel zur systemischen Sanierung im Bestand (Erreichung bestimmter Energiehausstandards und ggfs. einer zusätzlichen Klasse, wie Effizienz- oder Nachhaltigkeitsklasse von Häusern und Gebäuden) können über die Hausbanken bei der KfW beantragt werden. 

Mit der Novellierung der BEG zum 1.1.2023 wird durch den Anschluss an ein Fernwärmenetz pauschal ein EE-Anteil von 65 Prozent zur Erreichung der Effizienzklasse zu Grunde gelegt.

Wie viel kostet eine Versorgung mit Fernwärme im Jahr?

Informationen über die Kosten einer Versorgung mit Fernwärme für ausgewählte Modellhäuser finden Sie hier.

Produkt

Was ist Fernwärme?

Das Wort Fernwärme beschreibt eine zentralisierte Wärmeversorgung: Im Gegensatz zur "klassischen" Art der Wärmeversorgung mit einer Erzeugungsanlage im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe dazu, wird bei der Fernwärmeversorgung Wärme über ein Verteilnetz von den Kraftwerken direkt zu den angeschlossene Gebäude transportiert. Fernwärme deshalb, weil die Wärme aus der Ferne zum Nutzungsort geleitet und nicht an diesem produziert wird.

Welche Vorteile bietet unsere Fernwärme?

Die Versorgung einer Immobilie mit Fernwärme bringt vielerlei Vorteile mit sich, die sich auch beim Bau bemerkbar machen: Bei einem Anschluss an das Fernwärmenetz entfällt beispielsweise die platzraubende Unterbringung von Heizkesseln, Öl- oder Gastanks sowie die Errichtung eines Schornsteins. Somit wird Raum im Gebäude frei, den Sie anders nutzen können.

Darüber hinaus garantiert unsere größtenteils in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Fernwärme sehr gute Werte für den Energieausweis Ihrer Immobilie. Der daraus resultierende niedrige Primärenergiefaktor, senkt – je nach Netz, in dem Ihre Immobilie angeschlossen ist – ggf. auch die Anforderungen an die Dämmung der Immobilie. Hierin liegt dann ein großes Einsparpotenzial, welches Sie nutzen können.

Durch den Anschluss Ihres Gebäudes an eines unserer Fernwärmenetze erfüllen Sie gegenwärtig die sich aus § 71 GEG ergebenden Anforderungen an Ihre Heizungsanlage, da unsere Fernwärmenetze die jeweiligen Voraussetzungen des § 71b GEG erfüllen.

Ist Fernwärme klimaschonend?

Unser Wärmesystem ist ein wichtiger Schlüssel für die urbane Energiewende und unser Beitrag zu einem Drittel weniger CO2-Emissionen in der Hauptstadt bis 2030. Unsere Fernwärme wird lokal, effizient und umweltschonend größtenteils in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) produziert. Durch die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme werden die eingesetzten Brennstoffe optimal genutzt.

Wir versorgen Berlin mit einem innovativen Technologie-Mix: Power-to-Heat ermöglicht die intelligente Nutzung von überschüssigem Wind- und Solarstrom. Zudem gilt die Einbindung zusätzlicher Wärmequellen, wie Solarthermie oder die Nutzung industrieller Abwärme als wichtiger Baustein für eine fossilfreie Wärmeversorgung. 

Welchen Primärenergiefaktor hat die Fernwärme?

Der pauschal vorgegebene Primärenergiefaktor (PEF) für Fernwärme aus Kraft-Wärme-Kopplung beträgt 0,7. Im überwiegenden Teil unseres Berliner Versorgungsgebietes liegt der PEF sogar unter diesem Wert. Die Fernwärme von Vattenfall hat im Berliner Verbundnetz einen zertifizierten Primärenergiefaktor von 0,44.

Eine Übersicht unserer Zertifikate finden Sie hier.

Wie groß sollte mein Bestand sein, um Fernwärme nutzen zu können?

Je nach Anschlusssituation, also wie weit die zu versorgenden Gebäude von unserer Fernwärmetrasse entfernt liegen, können auch schon kleine Mehrfamilienhäuser angeschlossen werden. In der Regel haben unsere Kund:innen etwa 10 Wohneinheiten.

Welche Voraussetzungen muss ich als Bestandshalter mitbringen? Muss ich gesonderte Einbauten vornehmen lassen?

Für eine Fernwärmeversorgung müssen wir eine Übergabestation installieren, welche die Wärme aus unseren Rohrleitungen in die Hausverteilung bringt. Gebäudeeigentümer:innen müssen uns dafür nur Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. Da unsere Übergabesstation die alte Kesselanlage ersetzt und in der Regel kleinere Abmessungen hat, ist das in der Regel kein Problem.

Gibt es Fernwärme in ganz Berlin?

Umgerechnet versorgen wir rund 1,4 Millionen Wohneinheiten in der Hauptstadt mit unserer Fernwärme. Dennoch gibt es Gebiete, in denen wir (noch) keine Fernwärmeversorgung anbieten können. Für diese bieten wir klimaschonende individuelle Versorgungslösungen mit dezentralen Technologien an.

Wo erhalte ich schnell und einfach die wichtigsten Information zu meinem Vertrag, den Verbräuchen und der Abrechnung?

Mit unserem interaktiven Stadtwärme-Kundenportal haben Sie Ihren Wärmeverbrauch stets im Blick: aktuelle und historische Rechnungen, bevorstehende Abschlagszahlungen, monatliche Verbräuche sowie tagesaktuelle Daten aus den installierten Smart-Metern.

Warum erfolgt der Rechnungsversand jedes Jahr unterschiedlich?

Die Ablesung erfolgt entweder durch Fernauslesung (Smart-Meter) oder durch unsere Außendienstmitarbeiter:innen. Unsere Außendienstmitarbeiter:innen verwenden ein spezielles Auslesegerät. Die ausgelesenen Verbrauchsstände müssen erst an das Abrechnungssystem übermittelt und dort verarbeitet werden.

Die Rechnungslegung erfolgt schließlich, sobald die Daten auf Plausibilität geprüft wurden.

Lässt sich der Abrechnungszeitraum ändern?

Grundsätzlich ist dies möglich. Wir benötigen hierfür einen schriftlichen Auftrag des Kunden bzw. der Kundin. Bei einer kalenderjährlichen Abrechnung ist die Überlassung der erforderlichen Schlüssel für die Ablesung, Wartung und Entstörung erforderlich.

Nutzen Sie hierfür gern unser Kontaktformular.

Meine Wärmerechnung weist ein Guthaben aus. Wie erhalte ich mein Geld?

Erforderlich ist eine schriftliche Mitteilung (E-Mail oder Post) sowie die Übermittlung der Bankverbindung - sofern diese noch nicht bei uns im System hinterlegt ist. Wenn Sie ein SEPA-Mandat erteilt haben, wird automatisch auf das hinterlegte Konto überwiesen.

Nutzen Sie für die Übermittlung Ihrer Bankverbindung gern unser Kontaktformular.

Ich habe doppelt überwiesen, wie erhalte ich mein Geld zurück?

Erforderlich ist eine schriftliche Mitteilung (E-Mail oder Post) sowie die Übermittlung der Bankverbindung - sofern diese noch nicht bei uns im System hinterlegt ist. Wenn Sie ein SEPA-Mandat erteilt haben, wird automatisch auf das hinterlegte Konto überwiesen.

Nutzen Sie für die Übermittlung Ihrer Bankverbindung gern unser Kontaktformular.

Wo finde ich die Vorlage für das SEPA-Mandat?

Unsere Vorlage finden Sie hier. Senden Sie uns dieses bitte ausgefüllt zurück.

Nutzen Sie hierfür gerne unser Kontaktformular.

Wie funktioniert die Umrechnung von l/h in kW?

In unserem Wärmeversorgungsverträgen bezieht sich der Grundpreis auf den Heizwasservolumendurchfluss (HWD). In den einzelnen Wärmekostenberechnungen wird jeweils der Anschlusswert zur Differenzierung verwendet. Zur Umrechnung des jeweiligen Anschlusswertes (kW) auf den HWD (Liter je Stunde) müssen technische und physikalische Parameter in eine Umrechnungsformel eingesetzt werden.

Eine Erläuterung finden Sie hier.

Wo finde ich die aktuellen Preise (Preisblatt / Preisübersicht)?

Die Konditionen hängen von Ihren vertraglich vereinbarten Konditionen ab:

Für abgeschlossene Bestandsverträge vor dem Jahr 2011 finden Sie diese hier.

Für abgeschlossene Bestandsverträge ab dem Jahr 2011 finden Sie diese hier.

Eine Übersicht hinsichtlich unserer aktuellen Stadtwärme-Konditionen erhalten Sie hier.

Wo finde ich die gültigen Zertifikate (Primärenergiefaktor & CO2-Einsparung)?

Einen Überblick unserer Zertifikate finden Sie hier.

Es gab einen Eigentümerwechsel. Was sind die nächsten Schritte?

Bitte teilen Sie uns den Eigentümerwechsel schriftlich mit. Wir erstellen eine Überleitungsvereinbarung. Diese muss von allen Vertragsparteien unterschrieben werden. Erst dann erfolgt die Umschrift.

Erforderliche Informationen sind: Angaben zum neuen Vertragspartner bzw. zur neuen Vertragspartnerin, Übergabedatum sowie Informationen zur (sofern vorhanden) neuen Verwaltung – inkl. aktueller Vollmacht.

Nutzen Sie hierfür gerne unser Kontaktformular.

Wann kommt Vattenfall vorbei und wartet die Anlage? Woher weiß ich, dass Vattenfall vor Ort war?

Gemäß der Vereinbarung wird eine periodische Überwachung der Regelungsanlage durch Vattenfall vorgenommen. Diese periodische Überwachung beinhaltet auch das Austauschen bzw. das Erneuern von eventuell nicht funktionsfähigen Bauteilen, ohne dass den Kund:innen weitere Kosten entstehen. Eine Dokumentation bzw. Beauftragung durch die Kund:innen ist dafür weder vertraglich vereinbart, noch wirtschaftlich darstellbar. Um die Kosten auch weiterhin auf dem vereinbarten Niveau halten zu können, wird durch Vattenfall nur eine optimierte, den sicheren Betrieb gewährleistende, Datenaufnahme vorgenommen.

 

Bezüglich Unregelmäßigkeiten oder technischen Störungen erreichen Sie unser Störungsmanagement rund um die Uhr (Tel.: 030 267 45 98).

Ich wurde nicht darüber informiert, dass Vattenfall den Zähler gewechselt hat. Wie lautet denn jetzt meine neue Zählernummer?

Aktuelle Zählernummern können Sie Ihrer künftigen Wärmerechnung entnehmen. Sollten Sie weiterführende Fragen zu Ihrem Zähler haben, melden Sie sich gerne bei uns.

Nutzen Sie hierfür gerne unser Kontaktformular.

Welcher Teil der Station ist Eigentum von Vattenfall und wofür bin ich zuständig?

Aufgrund unterschiedlicher technischer Gegebenheiten und vertraglicher Vereinbarungen, lässt sich diese Frage nicht pauschal beantworten. Melden Sie sich gerne bei uns.

Nutzen Sie hierfür gerne unser Kontaktformular.

Wie sieht es mit Wartung- und Serviceleistungen aus?

Das ist ein weiterer Vorteil unserer Fernwärme. Sie ist wartungsarm. Einmal angeschlossen können unsere Kund:innen von der Wärme für ihre Heizung und Trinkwassererwärmung profitieren, ohne sich um die Brennstoffbeschaffung kümmern zu müssen. Unsere Entstörungsstelle ist rund um die Uhr erreichbar und kann schnell reagieren.

Durchführung einer Legionellenprüfung

Sie möchten eine Legionellenprüfung durchführen lassen und suchen kompetente Ansprechpartner? Dann sind Sie bei uns genau richtig! Was Sie unbedingt brauchen? Einen entsprechenden Prüfbericht für Legionellen.

Wie sieht die Vorgehensweise aus?
 

  1. Sie schicken uns eine Anfrage und unser Stationsbetrieb wird diese prüfen.
     

  2. Nach positiv ausfallender Prüfung erhalten Sie ein Angebot, welches sie ausgefüllt und unterschrieben an unsere Kolleg:innen schicken.
     

  3. Nach der Vereinbarung eines Termins werden unsere Kolleg:innen dann die Temperatur in Ihrer Anlage hochdrehen (regulär geschieht das an einem Dienstag).
     

  4. Am nächsten Tag, dem Mittwoch also, steht die erhöhte Temperatur für die Spülung des Systems bereit und eben jene wird durchgeführt.
     

  5. Am Donnerstag wird dann die Temperatur wieder auf die vorgeschriebenen 60 Grad Celsius eingestellt, sodass dann am Freitag reguläre Temperaturen im System herrschen.
     

Es gilt zu beachten, das während der Zeit die Wassertemperaturen stark erhöht werden, sodass es sich empfiehlt, alle Endnutzer Ihrer Anlage auf mögliche Gefahren (Verbrühungen usw.) aufmerksam zu machen. Melden Sie sich gerne bei uns. 

Nutzen Sie hierfür gerne unser Kontaktformular.

Youtube Video

Ihre Fernwärmerechnung einfach erklärt

In unserem Video geben wir einen Überblick über die wichtigsten Bausteine Ihrer Rechnung sowie Antworten auf häufige Fragen. Zum SEPA Lastschrift-Formular geht es hier.

Fragen zu individuellen Wärmelösungen

Finanzierung & Kosten

Was kostet Wärme-Contracting?

Der Contracting-Nehmer verpflichtet sich mit Abschluss des Vertrags zu einer regelmäßigen Zahlung eines festgelegten Abschlags, mit welchem die Investition und die laufenden Betriebskosten abgedeckt werden. Die Wärme-Contracting-Kosten setzen sich dabei aus den Grundkosten und den Arbeitskosten zusammen. Die Arbeitskosten sind abhängig vom letztendlichen Verbrauch des Gebäudes oder Quartiers.

Welche Förderung gibt es für eine dezentrale Energieversorgung?

Klimaschonende und nachhaltige Baumaßnahmen werden von verschiedenen Institutionen, z. B. der KfW-Bank, gefördert. Besonders die Wärme- und Energieversorgung kann hier einen großen Teil dazu beisteuern, die nötigen Richtwerte für einen Bezug der Förderungen zu erreichen. Dank attraktiver Contracting-Modelle und dem Einsatz einer dezentralen Versorgungslösung werden Budgets für andere Zwecke frei und der finanzielle Gestaltungsrahmen von Bauprojekten verändert sich maßgeblich zugunsten der Planer:innen.

Unsere Mitarbeiter:innen unterstützen Sie selbstverständlich gerne bei der Auswahl möglicher Förderungsinstitutionen und der Antragsstellung.

Produkt

Welche regenerativen Energien können eingesetzt werden?

Mit dezentraler Energieerzeugung bieten sich vielfältige Möglichkeiten zur Energieversorgung durch regenerative Energien. Sei es über Blockheizkraftwerke (BHKW) und Brennwertkessel, betrieben mit regenerativen Brennstoffen, Holzpelletkesseln oder über Solarthermie- und Photovoltaik-Anlagen zur Wärme- oder Stromproduktion.

Im Falle eines BHKW wird dieses mit dem regenerativen Brennstoff Biomethan betrieben, Holzpelletkessel verbrennen Holzpellets, um Wärme zu erzeugen. Solaranlagen werden in Solarthermie- und Photovoltaik-Anlagen aufgeteilt: Die Solarthermie nutzt Sonnenlicht, um daraus Trinkwarmwasser und Wärme für die Heizung zu gewinnen, Photovoltaik-Anlagen produzieren zu 100 Prozent regenerativen Strom.

Mit den dezentralen Energieversorgungslösungen bieten wir unseren Kund:innen Konzepte zur Energieversorgung, die gänzlich auf regenerative Energien setzen, oder Konzepte zur dezentralen Energieversorgung, in denen regenerative Energien integriert werden, um eine bessere Energieeffizienzklasse zu erreichen.

Was ist ein Wärme-Contracting?

Wärme-Contracting ist eine effiziente und komfortable Form der dezentralen Wärmeversorgung. Hierbei wird zwischen zwei Parteien ein Vertrag zur Versorgung eines Quartiers oder Gebäudes abgeschlossen. Der Energiedienstleister, als sogenannter Contractor, verpflichtet sich zur Wärmeerzeugung vor Ort. Im Gegenzug bezieht der Gebäudeeigentümer als Contracting-Nehmer, die gelieferte Wärme über die vereinbarte Vertragslaufzeit. Die Wärmelieferung wird über eine dezentrale Erzeugungsanlage lokal produziert und ausgeliefert. Zudem können viele der Anlagen zusätzlich zur Kälte- und Stromerzeugung genutzt werden.

Das Wärme-Contracting verläuft folgendermaßen: Im ersten Schritt des Wärme-Contractings wird ein Energieversorgungsvertrag aufgesetzt. Im Anschluss beschafft der Energielieferant die Contracting-Heizungsanlage, übernimmt die Installation und gewährleistet die Inbetriebnahme. Im Wärme-Contracting-Vertrag ist der Contractor nun für Energielieferung, Anlagenmanagement, Service, Support und die Abrechnung der Versorgungsleistung und -menge verantwortlich. Der Contracting-Nehmer zahlt für diese Dienstleistungen und die konstante Energielieferung ein vereinbartes Entgelt. Nach Ende der Vertragslaufzeit einigen sich beide Parteien auf ein weiteres Vorgehen.

Welche Vorteile ergeben sich durch ein Wärme-Contracting für die Immobilienwirtschaft?

Für Projektentwickler:innen, Quartiersentwickler:innen und Architekt:innen liegen die Vorteile auf der Hand: Da die Errichtung und der Betrieb der Anlage durch das Energiedienstleistungsunternehmen übernommen werden, fallen keine Investitionskosten für sie an. Hierdurch werden zusätzliche Mittel frei, welche an einer anderen Stelle ins Projekt fließen können. Alle verbundenen Risiken verlagern sich ebenfalls auf den Contractor. Er steht in der Pflicht, die Beschaffung, Montage und den reibungslosen Betrieb der Wärmeerzeugungsanlage zu gewährleisten.

Zudem können die modernen Technologien, welche im Wärme-Contracting genutzten werden, den Wert einer Immobilie auf dem Markt positiv beeinflussen.

Wann wird der Wärme-Contracting-Vertrag auf den Eigentümer/die Eigentümerin übergeben?

Der Vertrag wird zwischen einem Kunden bzw. einer Kundin und einem Unternehmen geschlossen. Der Wärme-Contracting-Anbieter verpflichtet, neben der zuverlässigen Energielieferung, zur Planung, Errichtung, Betrieb und Wartung einer Energieanlage. Kund:innen zahlen für diese Dienstleistung ein entsprechendes Entgelt im Rahmen der Vertragslaufzeit. Leistungsumfang und Eigentumsverhältnisse sind im Vertrag festgehalten. Mit der Immobilie wird auch der Wärme-Contracting-Vertrag an den Eigentümer bzw. die Eigentümerin übergeben, sobald das Bauprojekt abgeschlossen ist.

Welche Leistung bieten wir Ihnen als Anbieter von individuellen Wärmelösungen?

Wir als Anbieter von Wärme-Contracting- und individuellen Energielösungen bieten unseren Kund:innen einen ganzheitlichen und umfassenden Service zur komfortablen Wärme- und Energieversorgung.

Neben unserem breiten Portfolio aus dezentralen Lösungen und ergänzenden Technologien wie Ladeinfrastruktur für E-Mobilität, profitieren unsere Kund:innen vor allem von unserer langjährigen Erfahrung. Als am Markt etablierter Wärme-Contracting-Anbieter entwickeln wir Konzepte zum Wärme-Contracting, die individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind. Dabei ist es für uns selbstverständlich, die Arbeit unserer Kund:innen zu erleichtern. Eine bedarfsorientierte Beratung, eine reibungslose Vertragsübergabe und eine zuverlässige, umweltschonende Energielieferung zeichnen unsere Leistung aus.

Welche Laufzeit hat ein Wärme-Contracting-Vertrag?

In der Regel beträgt die Laufzeit eines Wärme-Contracting-Vertrags maximal zehn Jahre. Nach Ablauf des Vertrags stehen dem Contracting-Nehmer drei Optionen zur Auswahl: der Rückbau der Anlage, der Erwerb der Anlage durch eine Zahlung des Restwertes oder die Vertragsverlängerung.

Warum eignet sich ein Wärme-Contracting für den Neubau?

Der Contracting-Anbieter greift auf ein umfassendes Angebot bezüglich der zu errichtenden Anlagen und der lieferbaren Energieformen zurück, zu welchen Wärme, Kälte und Strom zählen. Die technischen Möglichkeiten für dezentralen Energien reichen von Blockheizkraftwerken (BHKW), die Strom und Wärme in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen können, bis hin zu Solarthermie- und Photovoltaik-Anlagen, welche 100 Prozent erneuerbare Energien erzeugen. Somit kann das Wärme-Contracting-Angebot den individuellen Kundenwünschen und Gegebenheiten angepasst werden.

Zudem übernimmt der Energiedienstleister die Planung und Realisierung des Projektes. Hierzu zählt die Konzepterstellung, die Beschaffung und Lieferung der Anlage, deren Montage und Inbetriebnahme. Somit bringt ein Wärme-Contracting nicht nur mit Blick auf die Energielieferung Vorteile, sondern unterstützt das Bauprojekt umfassend.

Wie gestalten sich bei individuellen Wärmelösungen die Preise?

Die Kosten für individuelle Wärmelösungen setzen sich aus einem verbrauchsunabhängigen und einem verbrauchsabhängigen Entgelt zusammen: Die Grundkosten bemessen sich dabei nach der vereinbarten, vorzuhaltenden Wärmeleistung sowie Art und Größe der Energieerzeugungsanlage. Diese Kosten werden zu Beginn des Wärme-Contractings erstmalig festgelegt. Das verbrauchsabhängige Entgelt ergibt sich aus der tatsächlich verbrauchten Wärmemenge und dem Arbeitspreis, der durch schwankende Marktpreise variieren kann. Addiert man diese beiden Komponenten, so ergibt sich der in Abschlägen fällig werdende Preis des Wärme-Contractings.

Fragen zu individuellen Kältelösungen

Finanzierung & Kosten

Welche Förderungen gibt es für eine dezentrale Energieversorgung?

Klimaschonende und nachhaltige Baumaßnahmen werden von verschiedenen Institutionen, z. B. der KfW-Bank, gefördert. Besonders die Energieversorgung kann hier einen großen Teil dazu beisteuern, die nötigen Richtwerte für einen Bezug der Förderungen zu erreichen. Dank attraktiver Contracting-Modelle und dem Einsatz einer dezentralen Energieversorgung werden Budgets für andere Zwecke frei und der finanzielle Gestaltungsrahmen von Bauprojekten verändert sich maßgeblich zugunsten der Planer:innen.

Unsere Mitarbeiter:innen unterstützen Sie gern bei der Auswahl möglicher Förderungsinstitutionen und der Antragsstellung.

Was kostet ein Kälte-Contracting?

Der Contracting-Nehmer verpflichtet sich mit Abschluss des Vertrages zu einer monatlichen Zahlung eines festgelegten Grundpreises, mit welchem die Investition und die laufenden Betriebskosten abgedeckt werden. Die Kälte-Contracting-Kosten sind abhängig vom letztendlichen Verbrauch.

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Was ist ein Kälte-Contracting?

Ein Kälte-Contracting ist eine Form der dezentralen Kälteversorgung. Hierbei wird zwischen zwei Parteien ein Vertrag zur Versorgung eines Quartiers oder Gebäudes abgeschlossen. Der Energiedienstleister, als sogenannter Contractor, verpflichtet sich zur Kälteerzeugung vor Ort. Im Gegenzug bezieht der Besitzer bzw. die Besitzerin des Gebäudes, als Contracting-Nehmer, die gelieferte Kälte über die vereinbarte Vertragslaufzeit. Die Kältelieferung wird über eine dezentrale Energieanlage lokal produziert und ausgeliefert. Zudem können viele der Anlagen zusätzlich zur Wärme- und Stromerzeugung genutzt werden.

Das Kälte-Contracting verläuft folgendermaßen: Im ersten Schritt des Kälte-Contractings wird ein Energieversorgungsvertrag aufgesetzt. Im Anschluss beschafft der Energielieferant die Contracting-Kälteanlage, übernimmt die Einrichtung und gewährleistet die Inbetriebnahme.

Im Kälte-Contracting-Vertrag ist der Contractor nun für Energielieferung, Anlagenmanagement, Service, Support und die Abrechnung der Versorgungsleistung und -menge verantwortlich. Der Contracting-Nehmer zahlt für diese Dienstleistungen und die konstante Energielieferung ein vereinbartes Entgelt. Nach Ende der Vertragslaufzeit einigen sich beide Parteien auf ein weiteres Vorgehen.

Welche Vorteile ergeben sich für die Immobilienwirtschaft durch ein Kälte-Contracting?

Für Quartiersentwickler:innen, Unternehmer:innen und Architekt:innen liegen die Vorteile auf der Hand. Da die Errichtung und der Betrieb der Anlage durch das Energiedienstleistungsunternehmen übernommen werden, fallen keine Investitionskosten für sie an. Hierdurch werden zusätzliche Mittel frei, welche an einer anderen Stelle ins Projekt fließen können. Alle verbundenen Risiken verlagern sich ebenfalls auf den Contractor. Er steht in der Pflicht, die Beschaffung, Montage und den reibungslosen Betrieb der Kälteerzeugungsanlage zu gewährleisten.

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